§ 5 Abs. 1 Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei bildet die rechtliche Grundlage für die Ausfertigung von Erledigungen, die nicht vom ausfertigenden Organ selbst, sondern von einem anderen Organ genehmigt wurden (vgl. hingegen § 18 Abs. 4 AVG: "die Unterschrift des Genehmigenden"), und nimmt damit auf die Besonderheiten der Rechtsstellung des Bundespräsidenten unter Berücksichtigung der ihm zur Unterstützung bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte unterstellten Präsidentschaftskanzlei Bedacht.
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