Forststraßen dürfen unter näheren Voraussetzungen durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von Schutzhütten (§ 34 Abs. 4 ForstG) oder durch die Organe der Behörden zur Forstaufsicht (§ 172 Abs. 1a Z 1 ForstG) befahren werden, daher ist in diesen Fällen die Raumüberwindung unzweifelhaft.
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