Bei dem Tatbild des § 5 Abs. 2 StVO 1960 kommt es nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung an (VwGH 14.11.1990, 90/03/0238); für das Tatbild des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist es auch unbeachtlich, ob der Beschuldigte mit der Untersuchung einverstanden war (VwGH 16.12.2011, 2008/02/0175) oder diese sogar selbst eingefordert hat (VwGH 11.10.2000, 2000/03/0083).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden