Ra 2025/02/0061 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften können vor dem VwGH nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden; die Zulässigkeit einer Revision kann mit einer solchen Frage nicht begründet werden, weil die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des VfGH fällt (VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0064; 11.1.2021, Ra 2020/06/0316, 27.2.2015, Ra 2015/06/0009).