Ra 2025/02/0017 1 – Vwgh Rechtssatz
Der Beobachtungszeitraum von zwei Jahren ist zu kurz, um allein deshalb von einem relevanten Milderungsgrund im Sinne des § 19 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ausgehen zu können (VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden