§ 5 StbG sieht unterschiedliche Untersuchungsmethoden vor, welche die (Staatsbürgerschafts)Behörde in bestimmten Fällen anordnen kann. Neben der Feststellung zur Minderjährigkeit des Fremden (Abs. 1) und zu einem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis (Abs. 2) betrifft § 5 Abs. 3 StbG Feststellungen betreffend die Identität des Fremden (vgl. auch Eberwein/Schwarzenbacher in: Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG [2017] § 5 Rz. 1).
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