JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0173 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2025

Die Begehung einer Ordnungsstörung (vgl. auch den Verwaltungsstraftatbestand des § 81 Abs. 1 SPG) setzt voraus, dass das Verhalten eines Menschen grundsätzlich geeignet ist, negative Auswirkungen auf die Betroffenen zu zeitigen, und durch dieses Verhalten eine (ungerechtfertigte) Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung des Ablaufs des äußeren Zusammenlebens von Menschen, in wahrnehmbarer Weise erfolgt (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/01/0411).

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