Die Durchführung der in § 15 Abs. 1 MeldeG vorgesehenen An-, Ab- oder Ummeldung obliegt der Behörde von Amts wegen. Eine betroffene Person kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung daher bei der Behörde lediglich anregen (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ro 2017/04/0006, Rn 29), ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird dem Betroffenen durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt.
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