Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann der Aufenthaltstitel trotz Nichterfüllung der in § 11 Abs. 2 Z 3 NAG normierten Voraussetzung auch dann erteilt werden, wenn dies auf Grund des Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei kann (auch) eine physische oder psychische Erkrankung (VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0072) sowie eine Pflegebedürftigkeit (VwGH 19.11.2014, 2012/22/0186) einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden gewichtigen Umstand darstellen.
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