Bei Versäumung der Frist für Verlängerungsanträge nach § 24 Abs. 1 NAG muss der Antragsteller gleichzeitig glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein gesonderter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß § 71 AVG) ist unzulässig.
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