Gemäß den Gesetzesmaterialien (RV 88 BlgNr 24. GP) orientiert sich der § 24 Abs. 2 NAG an der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG, die nur bei Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen zulässig ist und daher nicht direkt zur Anwendung kommen kann, wenn eine materiell-rechtliche Frist vorliegt.
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