Ein kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bezweckt sowohl die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich als auch den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel (vgl E 14. Juni 2007, 2006/18/0134; E 14. Mai 2009, 2008/22/0075, 0092; E 18. Juni 2009, 2008/22/0796; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0499). Ein derartiger Antrag ist daher nicht als bloßer Zweckänderungsantrag, sondern als Verlängerungsantrag im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 11 und § 24 Abs. 4 NAG 2005 anzusehen.
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