Wie der EuGH festhielt, können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat berufen. Verlässt daher der Unionsbürger den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, so erfüllt folglich auch der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nicht mehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (EuGH 16.7.2015, Kuldip Singh, C-2018/14). Diese Rsp kommt auch dann zum Tragen, wenn die Ehe der Unionsbürgerin nach ihrem nicht bloß vorübergehenden Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem ihr drittstaatsangehöriger Ehemann wohnt, weiter aufrecht bleibt (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0080; VwGH 15.3.2021, Ra 2021/21/0041).
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