Nach dem genannten § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. Mit der Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist der Zeitpunkt vor Eintritt des vom BFA zur Begründung der Rückkehrentscheidung herangezogenen Umstands (hier: Verwirklichung des Tatbestandes nach § 11 Abs. 2 Z 5 NAG) zu verstehen (VwGH 29.11.2006, 2006/18/0314).
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