§ 9 Abs. 3 BFA-VG ist dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat, und es daher auch nicht zu der gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 im Fall einer solchen Feststellung von Amts wegen vorzunehmenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen hat (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hätte das VwG den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde daher nur ersatzlos zu beheben gehabt. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein "Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang" zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG) auszustellen (VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0284).
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