Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Im Fall der Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB ist daher auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum abzustellen. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127).
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