§ 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden, der während einer solchen Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist. In dieser Konstellation bedarf die Verhängung von Schubhaft somit - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - zwar nicht des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 67 FrPolG 2005, jedoch ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003; VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270).
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