Der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG kommt nicht zur Anwendung, wenn dem Fremden aufgrund einer Aufenthaltsehe zu keinem Zeitpunkt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam und er somit auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erwerben konnte (VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143).
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