Bei der im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung darf eine früher ergangene Entscheidung einbezogen werden und es darf auf jene Gründe Rücksicht genommen werden, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben (vgl. VwGH Ra 2023/20/0125 bis 0130).
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