Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 34 und § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (hier letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/01/0430, mwN). Anderes kann auch aus dem Urteil des EuGH vom 30. Jänner 2024, C-560/20, CR ua, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern - im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens - mit der Familienzusammenführungsrichtlinie beschäftigt, nicht abgeleitet werden.
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