Soweit das BVwG die Ansicht vertritt, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung habe - anders als im Aberkennungsverfahren - (im Verfahren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) nicht zu erfolgen, genügt der Hinweis auf Art. 14 Abs. 5 StatusRL. In einem Fall, wonach einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkannt, diese beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaates darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, können die Mitgliedstaaten auch entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist (vgl in diesem Sinn auch VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001). Es besteht in Bezug auf die für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 maßgeblichen Kriterien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht ein Unterschied. Die Beachtung der Leitlinien der hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246) hat somit nicht nur im Fall der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch dann zu erfolgen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abgewiesen wird (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.7.2024, Ra 2023/14/0006).
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