Hat der Bescheidadressat keine elektronische Zustelladresse bekanntgegeben, kommt eine wirksame Bescheidzustellung unter dieser Adresse nicht in Frage. Wie der OGH - dort unter Bezugnahme auf die von ihm zu berücksichtigenden Verfahrensbestimmungen - bereits mehrfach erkannt hat, kann die unzulässige Übermittlung einer behördlichen Entscheidung auch nicht im Wege der Heilung nach § 7 ZustG Zustellwirkung entfalten (vgl. OGH 26.4.2017, 7 Ob 22/17d; 14.8.2018, 3 Ob 128/18x).
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