§ 52 Abs. 1 Z 2 FPG knüpft daran an, dass sich der Drittstaatsangehörige nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, weil eine Rückkehrentscheidung auf Grundlage dieser Bestimmung nur erlassen werden darf, wenn sich der Drittstaatsangehörige unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung binnen sechs Wochen ab seiner Ausreise eingeleitet worden ist. Demgegenüber kommt § 52 Abs. 1 Z 1 FPG dann zur Anwendung, wenn sich der Drittstaatsangehörige bei Erlassung der Rückkehrentscheidung noch unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
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