Dass die Einbeziehung der Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne in die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Regelung darstellt, war für die Abgabepflichtige schon angesichts des Wortlautes dieser Bestimmung ("Glückspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet.") nicht von vornherein auszuschließen und Gegenstand der Verfahren zur Festsetzung der Abgabe. Die Einbeziehung der Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne des von der Abgabepflichtigen veranstalteten Gewinnspiels als Ergebnis der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VfGH 12.12.2016, G 650/2015; VwGH 24.1.2017, Ro 2015/16/0038) begründet somit keine sachliche Unbilligkeit, sondern war eine - für die Abgabepflichtige zumindest vorhersehbare - Auswirkung der allgemeinen Rechtslage.
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