Gegen die Sichtweise, wonach die Einbeziehung aller in Aussicht gestellten Gewinne in die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis ist, das zu einem atypischen Vermögenseingriff führt, spricht bereits, dass § 58 Abs. 3 GSpG nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24. Jänner 2017, Ro 2015/16/0038, durch den Gesetzgeber nicht angepasst wurde, was etwa im Rahmen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, mit dem es auch zu Änderungen des GSpG kam, möglich gewesen wäre.
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