Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 BAO, ist ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (§ 85 Abs. 2 BAO). Wird ein solcher nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen und ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung oder vom VwG mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2018/16/0110, mwN).
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