Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 11 Abs. 5 NAG, dessen Regelung hinsichtlich der erforderlichen Unterhaltsmittel zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Ausgleichszulagenrecht anknüpft, kommt es bei einem gemeinsamen Haushalt darauf an, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG deckt (vgl. grundlegend VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Auch wenn ein gemeinsamer Haushalt zu einer Kostenersparnis führt, wenn der Haushalt nicht aus Ehepartnern und Kindern iSd § 252 ASVG, sondern aus anderen Angehörigen besteht, ist die Kostenersparnis nach der Intention des Gesetzgebers nur bei der Familie im engsten Sinn zu berücksichtigen (vgl. zu § 11 Abs. 5 NAG etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0632). Diese Erwägungen sind auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmungen des § 48 Abs. 1 FGO und § 3 Abs. 2 FeZG, wonach eine Gebührenbefreiung und Zuschussleistung (nur) sozial bedürftigen Personen gewährt werden sollen, auf einen Fall zu übertragen, in welchem der Befreiungs- bzw. Zuschussleistungswerber mit seiner Ehefrau und seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er zwar das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter für die Berechnung des Haushaltseinkommens einbeziehen wollte, gleichzeitig aber den auf sie entfallenden Ausgleichszulagenrichtsatz gänzlich unberücksichtigt lässt. Diese Auslegung ließe außer Acht, dass auch die Mutter vom Haushaltsnettoeinkommen zu versorgen ist.
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