Als maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO und § 3 Abs. 2 FeZG kommt zur Beurteilung der Gebührenbefreiung von in Mehrpersonenhaushalten lebenden Personen nur die Gegenüberstellung des Haushalts-Netto-Einkommens mit den nach der zugrundeliegenden familiären Situation auf die jeweiligen Haushaltsangehörigen entfallenden (kumulierten) Richtsätzen in Frage.
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