Durch die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 FGO und des § 3 Abs. 2 FeZG wird grundsätzlich auf die persönliche Einkommenssituation der antragsberechtigten Befreiungs- bzw. Zuschussleistungswerber als Kriterium für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw. einer Zuschussleistung abgestellt. Eine Gebührenbefreiung oder eine Zuschussleistung soll nur sozial bedürftigen Personen gewährt werden (vgl. VfGH 3.7.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21, Rn. 47, unter Hinweis auf ErläutRV zur Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, 987 BlgNR 17. GP, 4 f.).
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