Ein Nachweis betreffend den Bezug von Pflegegeld oder ein Gutachten von einer dafür zuständigen Stelle gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 betreffend die Behinderung stellen für die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen nach § 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 keine zwingenden Voraussetzungen dar.
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