Laut Kollektivvertrag für Rauchfangkehrer für das Land Tirol stellt die Schmutzzulage eine "Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Aufgrund dieses zweckgebundenen Charakters der Schmutzzulage besteht ein Anspruch auf Schmutzzulage nur für die Zeit tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung." Aus dem zweckgebundenen Charakter der Schmutzzulage ergibt sich bereits, dass diese nicht "deshalb" gewährt wird, weil die Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. Aus diesem Grund war es rechtswidrig, von einer nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 steuerfreien Gefahrenzulage auszugehen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden