Wenn die Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeugs zur Privatnutzung - ohne überwiegende betriebliche Notwendigkeit - im Rahmen der Lohnverhandlungen vereinbart worden ist, um den Arbeitnehmer gezielt zum Eingang des Dienstverhältnisses zu bewegen (etwa bei Geschäftsführern oder Dienstnehmern in gehobenen Positionen ohne regelmäßigen Außendienst), kann sie einen Teil der Barvergütung substituieren und insofern einen entgeltlichen Leistungsaustausch bewirken.
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