Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH in der Rs EuGH 20.1.2021, QM, C-288/19, müssen sich für die Bejahung einer Dienstleistung gegen Entgelt in der Beziehung zwischen Dienstgeber und seinem Dienstnehmer aus den Sachverhaltsfeststellungen klare Hinweise darauf ergeben, dass der Dienstnehmer auf einen Teil der Barvergütung als Gegenleistung für die Leistung des Dienstgebers verzichtet hat. Wurden im Arbeitsvertrag keine konkreten Zahlungen für eine Fahrzeugüberlassung zur Privatnutzung vereinbart, müssen daher Feststellungen getroffen werden, in wessen primärem Interesse einem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug zugewiesen wurde und wie sich die konkrete Verwendung des Fahrzeugs auf dienstliche und private Fahrten aufteilt. Liegen - wie im Falle echter Außendienstmitarbeiter naheliegend ist - nur private Fahrten von untergeordnetem Interesse vor und besteht ein vorwiegend arbeitgeberseitiges Interesse am Nichtausschluss der Privatnutzung, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Privatnutzung des Fahrzeuges in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeitsleistung steht, sodass ein gesonderter entgeltlicher Leistungsaustausch vorläge. Vielmehr kommt es in diesen Fällen gegebenenfalls zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 (vgl. VwGH 22.5.2014, 2011/15/0176).
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