Stellte eine in der Vergangenheit erfolgte "Vermietung" einkommensteuerlich Liebhaberei dar und wird in der Folge die Vermietung in Form einer Einkunftsquelle betrieben, liegt eine "erstmalige Verwendung zur Erzielung von Einkünften" vor, sodass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988 idF AbgÄG 2012 erfüllt sein können.
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