Die Verlustdeckelung des § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 hat auch Auswirkung auf ausländische Schedulenverluste. Sind Verlustquellen im Ausland nur innerhalb einer bestimmten Schedule (Einkunftsquelle) verwertbar und unterliegen nach der dortigen Rechtslage spezifischen Ausgleichsverboten statt in den allgemeinen Gesamtbetrag der Einkünfte des ausländischen Gruppenmitglieds einzufließen, können sie auch nicht in der österreichischen Gruppenbesteuerung durch eine Verlustzurechnung allgemeine Verwertung finden, weil mit dem Begriff "Verluste" in § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 der negative Gesamtbetrag der Einkünfte des ausländischen Gruppenmitglieds gemeint ist.
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