Der EuGH hat sich bereits mehrfach mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Zulassungssteuer - unter anderem auch vor dem Hintergrund der Zulassungspflicht des § 82 Abs. 8 KFG 1967 (vgl. EuGH 21.3.2002, Rs C-451/99, Cura Anlagen GmbH) - beschäftigt und diese für den Fall der dauerhaften Verwendung des betreffenden Kfz im Mitgliedstaat, in welchem die Zulassungssteuer erhoben werden soll, dem Grunde nach bejaht (vgl. dazu VwGH 30.1.2014, 2012/16/0107, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; vgl. auch VwGH 25.1.2006, 2001/14/0170; 23.3.2006, 2006/16/0003; 21.11.2013, 2011/16/0221; 12.9.2017, Ra 2017/02/0100, jeweils mwN).
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