Der vom historischen Gesetzgeber gewählte systematische Aufbau betreffend die Bestimmungen über die Kostentragung im AVG, dabei insbesondere der Umstand, dass die Regelung über die Kopierkosten im Rahmen der Akteneinsicht nicht in den § 76 AVG aufgenommen bzw. diesem unterstellt wurde, sondern im Gegenteil außerhalb des V. Teils des AVG gesondert in § 17 AVG getroffen wurde, macht deutlich, dass der Gesetzgeber diese gerade nicht als Barauslagen iSd § 76 AVG verstanden haben wollte. So wurde mit der mit BGBl. Nr. 199/1982 erfolgten Gesetzesnovelle einerseits in § 17 AVG eine spezielle Regelung aufgenommen, nach welcher die Partei die Kosten für die Herstellung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht selbst zu tragen hat, andererseits wurden in § 76 AVG - welcher die allgemeine Regelung enthält, dass die Partei die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen zu ersetzen hat - ausdrücklich bestimmte Kosten (insbesondere Dolmetsch- und Sachverständigengebühren, nicht jedoch Kopierkosten) zu Barauslagen erklärt. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die in § 17 AVG genannten Kopierkosten nicht als derartige Barauslagen begriff. Aus dem Umstand, dass der historische Gesetzgeber im Zuge der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 eine Sonderbestimmung für die Tragung der Kosten für die Erstellung von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht geschaffen hat, ist im Lichte der Materialien (RV 160 BlgNR 15. GP 7, 12) somit abzuleiten, dass diese Kosten jedenfalls nicht unter das Verständnis von Barauslagen iSd § 76 AVG fallen und somit nicht als solche zu behandeln sind.
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