Für die Prüfung, ob der Hilfsbetrieb mit anderen Abgabepflichtigen derselben oder ähnlicher Art in Wettbewerb tritt, ist auch die Kostenstruktur miteinzubeziehen, also insbesondere, ob im Vergleich zu einem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb wesentlich mehr Personal beschäftigt wird, um den gemeinnützigen Zweck, also die Qualifizierung und Betreuung der Geförderten, zu gewährleisten. Eine Vergleichbarkeit der Betriebe kann nämlich unter Umständen dann nicht gegeben sein, wenn eine hohe Anzahl von Ausbildnern im Verhältnis zu den geförderten Personen besteht (vgl. VwGH 25.2.2026, Ra 2023/15/0030, Rz 23).
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