Das Erfordernis in § 45 Abs. 2 lit. b BAO, wonach ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb dann vorliegt, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb erreichbar sein darf, ist nicht so zu verstehen, dass es überhaupt keine andere Möglichkeit zur Erfüllung des Zweckes einer gemeinnützigen Körperschaft geben darf, weil in der Regel bei jeder gemeinnützigen Körperschaft irgendwelche Handlungsalternativen vorliegen werden. Eine solche Auslegung würde dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb weitgehend den Anwendungsbereich nehmen.
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