Ein Hilfsbetrieb ist eine organisatorische Zusammenfassung von
Personalmitteln und Sachmitteln, die eine wirtschaftliche Entfaltung
in der Weise ermöglicht, dass nach außen das Erscheinungsbild eines
selbständigen Betriebes, einer typischen "Geschäftstätigkeit"
erfüllt ist (Stoll, BAO-Kommentar, 491). Ein unentbehrlicher
Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO ist nur dann anzunehmen, wenn die
Tätigkeit für sich (und nicht die Erwirtschaftung von Überschüssen
aus wirtschaftlichen Betätigungen) die unmittelbare Zweckerfüllung
ist, wenn die (allenfalls betriebsähnliche) Tätigkeit also Teil des
ideellen Zweckes ist, im Zweck gelegen ist, im Zweck aufgeht
(Stoll, aaO). Der Zweck der Körperschaft muss sich mit dem Zweck
der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes decken und in ihm selbst
unmittelbar seine Erfüllung finden. Es dürfen sich begünstigter
Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb voneinander nicht
trennen lassen. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn
der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb
verwirklicht werden kann (Hinweis E 15.9.1982, 82/13/0064,
VwSlg 5704 F/1982).
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