Die vom Verein zu betreuenden (fördernden) Personen - also z.B. Menschen mit Fluchterfahrung - umfassen eine größere Anzahl an Personen. Dass beim Verein in dem von ihm betriebenen Hotel und der Kantine zum selben Zeitpunkt nur durchschnittlich 25 Personen beschäftigt sind, macht die in Betracht kommende Anzahl an Geförderten nicht klein. Es sind auch nicht Förderer und Geförderte ident. Die Qualifizierung und Heranführung der geförderten Personen für den Arbeitsmarkt ist Zweck des Vereins, der Abschluss von Beschäftigungsverhältnissen direktes Mittel, um diesen Zweck zu erreichen; zur Erfüllung dieses Zwecks richtet sich sein Angebot aber an einen nicht abgeschlossenen Personenkreis. Dass die Förderung notwendigerweise dann auf die konkret angestellten Personen beschränkt bleibt, führt nicht dazu, dass der betroffene Personenkreis durch eine Anstellung fest abgeschlossen wäre. Der VwGH hat daher auch die Gemeinnützigkeit und damit die Förderung der Allgemeinheit für Beschäftigungsbetriebe, etwa bei Behindertenwerkstätten, bereits bestätigt (vgl. VwGH 19.9.2001, 99/16/0091, vgl. auch VwGH 8.9.1992, 88/14/0014; oder zu integrativen Lehrwerkstätten: 25.2.2026, Ra 2023/15/0030).
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