Ra 2024/13/0122 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 11 VwGVG sind auf das Vorverfahren bei der Behörde jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim VwG vorangeht, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist. Mit dieser Bestimmung soll die Anwendung unterschiedlichen Verfahrensrechts durch die Behörde weitestmöglich vermieden werden (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, 2009 BlgNR 24. GP 4). Da im angesprochenen zweiten Abschnitt betreffend die Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) aber "anderes bestimmt ist" als in den von der Behörde anzuwendenden Verfahrensvorschriften der BAO, folgt, dass eine Beschwerdevorentscheidung im Ermessen der Behörde steht, also - anders als nach § 262 BAO - nicht verpflichtend zu ergehen hat. Das Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung steht also einer Entscheidung des VwG nicht entgegen.