Die Tourismusbeiträge nach dem S.TG 2003 sind keine Abgaben (iSd F-VG 1948 und des § 1 Abs. 1 BAO), da die Erträge nicht Gebietskörperschaften zufließen (vgl. VfGH 1.3.1982, G 8/81, mwN; Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des S.TG 2003, LGBl. Nr. 105/2016, 71 BlgLT 15. GP 6). Es handelt sich auch um keine Beiträge iSd § 1 Abs. 2 BAO, da sie nicht durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.
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