Beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen von mehreren Gesellschaftern finden auch mehrere Erwerbsvorgänge statt, hinsichtlich derer die Anwendbarkeit der Ausschlusstatbestände des § 9 Abs. 7 und § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 gesondert geprüft werden muss.
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