Nach § 22 Abs 3 RGV besteht kein Raum für eine analoge
Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach § 16 Abs 2 RGV für
die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Dienststelle und
"Bahnhof" (Hinweis E 18.4.1988, 87/12/0048, VwSlg 12702
A/1988).
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