Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wurde, tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage vor seiner Erlassung zurück; dies bedeutet, dass die Ruhestandsversetzung des Beamten rückwirkend ihre Wirkung verliert und dieser als weiter im aktiven Dienststand befindlich anzusehen ist. Hat der Beamte mittlerweile sein 65. Lebensjahr vollendet, ist er so zu behandeln, als ob er erst mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet hat, in den Ruhestand getreten wäre (§ 68 Abs. 1 Wr DO 1994). Eine rückwirkende amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 68a Abs. 1 Z. 2 kommt nach dem letzten Halbsatz des § 68a Abs. 4 Wr DO 1994 nicht in Betracht.
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