Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 absolvierte Ausbildungszeiten auf die nach der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 vorgesehene Dauer der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder jener in einem Additivfach anzurechnen. Für die Anrechnung kommen daher nur solche Ausbildungszeiten in Betracht, die gemäß der ÄAO 2006 oder gemäß der ÄAO 2015 absolviert wurden. Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die gemäß der ÄAO 1994 absolviert wurden, scheidet damit von Gesetzes wegen aus. Damit steht auch die Auffassung des VwG in Einklang, die Verordnungsbestimmung des § 27 Abs. 2 ÄAO 2015 beziehe sich nur auf die Anrechnung von Ausbildungszeiten nach der ÄAO 2006 und sei daher auf den Revisionswerber, insoweit er die Anrechnung von in den Jahren 2002 bis 2005 absolvierten Ausbildungszeiten beantragt, nicht anwendbar.
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