Das LSD-BG sieht verschiedentlich anstelle der Verpflichtung zur physischen Bereithaltung bestimmter Unterlagen als alternative Handlungsverpflichtung vor, die Unterlagen den Kontrollbehörden "vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen". Das betrifft neben der Bereithaltung der (Sozialversicherungs-)Unterlagen gemäß § 21 Abs. 1 (und 3) LSD-BG die Bereithaltung von Unterlagen beim wiederholten grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns gemäß § 19 Abs. 5 LSD-BG, die Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr gemäß § 21a Abs. 1 und 2 LSD-BG sowie die Bereithaltung von Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs. 1 bis 1b LSD-BG.
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