Die in § 1 Z 3 lit. b, § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2 und § 18 Abs. 3 und 4 FSG-GV 1997 genannte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen (Hinweis VwGH 28.4.2011, 2009/11/0116 mwN), die ihrerseits eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung (vgl. § 3 Abs. 1 Z 3 FSG 1997) und für die Beibehaltung (vgl. § 24 Abs. 1 FSG 1997) einer Lenkberechtigung ist.
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