Der VwGH geht davon aus, dass der Auslegung der Begriffe "Verpachtung" und "Miete" in § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 Stmk GVG jenes Verständnis zu Grunde zu legen ist, das dem allgemeinen Zivilrecht (vgl. §§ 1090 ff ABGB über Bestandverträge) entspricht. Demnach ist Miete die Überlassung zum bloßen Gebrauch (Verwendung der Sache) ohne Fruchtziehung, Pacht hingegen die Überlassung zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (vgl. etwa Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB, § 1091, Rn. 2; VwGH 27.11.2019, Ra 2019/16/0179; vgl. auch VwGH 10.5.2010, 2009/16/0316; 24.9.2024, Ra 2023/16/0118).
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